AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CNC ON GmbH.

Stand 01.2015

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1.1. Wir erbringen sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widersprechen wir ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht in jedem Einzelfall widersprechen. Ihre Anerkennung durch uns bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.2. Alle Vereinbarungen, die wir mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Ausführung von Vertragen treffen, bedürfen der Schriftform. Insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.

1.3. AIIe Angaben, wie Maße, Gewichte, Leistungsdaten, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen und Zeichnungen in Katalogen, Broschüren und Preislisten und sonstigen Drucksachen oder elektronischen Medien sind nur annähernd, jedoch bestmöglich erteilt, sind jedoch für uns insoweit unverbindlich. Das Gleiche gilt für derartige Angaben der Hersteller.

1.4. An Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen, dem Auftraggeber überlassenen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums-und Urheberrechte vor. Der Käufer darf diese nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.

1.5. Die mündliche, telefonische oder schriftliche Anforderung unseres Service-Personals zur Beratung, Diagnose, Montage, Installation, Inbetriebsetzung, Inspektion und/oder Reparatur von Maschinen, Anlagen oder Geräten stellt einen verbindlichen Auftrag seitens des Auftraggebers an uns dar.

1.6. Für den Umfang von Lieferungen (Verschleiß-oder Ersatzteilen) ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden, sonstige Vereinbarungen und Änderungen bedürfen immer unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Leistungsumfang I Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1. Wir setzten für die durchzuführenden Arbeiten und/oder Beratung qualifiziertes und geschultes Personal ein. Wir stellen im erforderlichen Umfang Wartungsmaterial, Diagnose-und Testeinrichtungen zur Verfügung.

2.2. Von uns avisierte Technikertermine sind nicht bindend. Wir tragen für eine zeitnahe Einhaltung der Termine unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers Sorge. Sofern allerdings solche Termine nicht eingehalten werden können, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere wegen Produktionsausfall, gegen uns geltend machen.

2.3. Unser Service-Personal erstellt über die durchgeführten Arbeiten einen Leistungsnachweis, der vom Auftraggeber zu unterschreiben ist.

2.4. Für die Dauer der Arbeiten hat der Auftraggeber dem Service-Personal die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel, wie Werkzeuge, Hebe-und Transportmittel, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft oder dergleichen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bedienung dieser Hilfsmittel erfolgt nur durch das Personal des Auftraggebers oder auf dessen Gefahr.

2.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen, insbesondere die Maschinen, an denen Reparaturen durchgeführt werden sollen, zu säubern. Er hat unser Personal auf spezielle, in seinem Betrieb bestehende Sicherheitsvorschriften hinzuweisen.

2.6. Erforderliche innerbetriebliche Arbeitsgenehmigungen, Ausweise etc. beschafft der Auftraggeber auf seine Kosten.

2.7. Der Auftraggeber benennt einen seiner am Einsatzort tätigen Mitarbeiter als Ansprechpartner für unser Service-Personal.

3. Preise , Zahlungsbedingungen I Aufrechnung

3.1. Die von uns in Rechnung gestellte Vergütung berechnet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach unserem Servicesätzen-Inland, oder-bei Auslandseinsätzen-nach unserem Servicesätzen-Ausland. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuerin der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sie ist sofern nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Wir sind berechtigt, dem Besteller. Abschlagszahlungen i.H.V.90% des Wertes der jeweils erbachten Serviceleistungen in Rechnung zu stellen.

3.2. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Der Auftraggeber kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Gegenleistung in Verzug.

3.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zur, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

3.4. Serviceleistungen sind falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, sofortnach Leistungserbringung ohne jeglichen Abzug.

3.5. Ersatzteillieferungen sind falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, zahlbar 10 Tage.

4. Servicevergütung

4.1. Wir berechnen unsere Tätigkeit nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen für Servicedienstleistungen.

4.2. Im Einsatzbereich von Deutschland erreichen die Monteure des Auftragnehmers den Einsatzort regelmäßig durch Benutzung von Kraftfahrzeugen. Die Berechnung der Fahrtkosten (km-Pauschale und Fahrzeit) erfolgt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gemäß den vereinbarten Verrechnungssätzen für Servicedienstleistungen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Grundlage ist hierbei immer die Entfernung zwischen Einsatzort (Standort des Vertragsgegenstandes) und Geschäftssitz des Auftragnehmers I Wohnort des Technikers.

4.3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen uns Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann berechtigt, alle verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehen Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.

5. Lieferzeiten und Lieferfrist

5.1. Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Lieferungsgegenstand das Lager des Unternehmers verlassen, bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

5.2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers liegen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind. Falls der Hinderungsgrund länger als drei Monate dauert, steht beiden Vertragsteilen das Recht zu, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung zurückzutreten.

5.3. Für den Fall, dass eine Vertragserfüllung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erbracht wird, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren, nach deren fruchtlosem Ablauf er unter Ausschluss weitergehender Rechte vom Vertrag zurücktreten kann. Diese Beschränkung auf das Rücktrittsrecht gilt nicht für Nichtkaufleute, die jedoch ebenfalls eine angemessene Nachfrist zu setzten haben. Ohne grobes Verschulden beschränkt sich in diesem Fall der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5% des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5 % des Vertragspreises.

5.4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm vierzehn Tage vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten berechnet. Für den Fall, dass der Gegenstand beim Unternehmer lagert, betragen die Lagerkosten 0,5% des Nettorechnungsbetrages je Monat. Der Unternehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Leistungsgegenstand anderweitig zu verfügen oder den Besteller mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

5.5. Die Einhaltung der Lieferfristensetzt die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers aus dem Vertrag voraus. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus anderen Geschäften mit dem Auftraggeber. 5.6. Nicht benötigte Ersatzteile sowie im Austausch gegen Neu Teile ausgebaute defekte Teile sind maximal innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Neu Teile an uns zurückzuliefern.

6. Gefahrübergang

6.1. Die Gefahr geht mit dem Versand des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn absprachegemäß Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen übernommen haben. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

6.2. Auf Wunsch des Käufers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken.

6.3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. eine Abnahme infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die er verlangt.

6.4. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Ersatz-und Zubehörteilen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber beim Auftragnehmer, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung.

7.2. Bei Einbau der Ersatz-und Zubehörteil ein andere, nicht dem Auftragnehmer gehörende Gegenstände derart, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der anderen Sache im Verhältnis des Wertes der eingebauten Teile zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt.

7.3. Dem Auftragnehmer stehe wegen der Forderungen für die von ihm erbrachten Leistungen ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinem Besitz gelangten Vertragsgegenstandes des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, sowie die Ansprüche unbestritten, vom Auftraggeber anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.4. Für den Fall, dass ein Pfandrecht gemäß Ziffer 2 nur deshalb nicht entsteht, weil der Auftrag nicht entsteht, weil nicht Eigentümer des Vertragsgegenstandes ist, tritt der Auftraggeber den Anspruch oder die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt ihn unwiderruflich, für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

8. Mängelansprüche, Gewährleistung

8.1. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkannte Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens mit Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen.

8.2. Sollte der Auftragnehmer eine mängelbehaftete Leistung erbracht haben, hat der Auftraggeber Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Auftraggeber im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen. Ein etwaiges Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Nimmt der Auftraggeber den Leistungsgegenstand in Kenntnis des Mangels in Betrieb, ist der Auftragnehmer für hieraus entstandene Schäden nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf die Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes zurückzuführen ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehaltlich der Regelung 9. unberührt.

8.3. Abgesehen von den Fällen in Ziffer 2 besteht ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers nur dann, wenn die Pflichtverletzung, aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, der Auftragnehmer zu vertreten hat.

8.4. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Abnehmen der vertragsgegenständlichen Leistungen.

8.5. Hat der Auftraggeber nach Leistungserbringung den Vertragsgegenstand an einen anderen als den Leistungsortverbracht, ohne dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht, gehen die hierdurch für die Nachbesserung erforderlichen Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.

8.6. Für Sach-und Rechtsmängel von Ersatzteilen leisten wir unter Ausschluss weiterreichender Ansprüche Gewähr wie folgt: Sachmängel bei Neuteilen: All diejenigen Ersatzteile sind innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Gefahrübergang -unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich mitzuteilen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserung und Nachlieferung haben Sie uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für daraus etwa entstehende Folgen befreit. Sachmängel bei gebrauchten Ersatzteilen: Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ersatzteile beträgt 6 Monate. Dies gilt auch für Austauschteile. Sachmängel bei instandgesetzten Ersatzteilen: Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für die reparierten Komponenten des Ersatzteiles.

8.7. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Einbau oder Inbetriebsetzung durch Sie oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu verantworten sind.

9. Schadensersatzansprüche, Haftung

9.1. Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. von§ 284 BGB stehen dem Käufer bei Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur zu

9.2. bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Leben, Körpers oder der Gesundheit bei Nichteinhaltung von Garantiezusagen, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.

9.3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder der Nichteinhaltung von Garantien haften.

9.4. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstanden sind, dass er telefonische Anweisungen fehlerhaft umgesetzt hat.

9.5. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers nicht verbunden.

9.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1. Erfüllungsort ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist das an unserem Geschäftssitzzuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen Ober Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

10.3. Bei Stornierungen seitens des Auftraggebers machen wir grundsätzlich eine pauschale in Höhe von 20 % des Auftragswertes geltend, es sei denn, wir weisen dem Auftraggeber höhere uns entstandene Kosten nach.

10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen AGB nicht. ln keinem Fall ist eine solche Bestimmung die die AGB des Käufers zu ersetzten. Eine unwirksame Bestimmung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.

10.5. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Auftraggeber erhaltenen Daten unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern bzw. durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

Stand 01.01.2015